Plebiszīt

[34] Plebiszīt (lat. Plebiscitum, franz. Plebiscite). bei den Römern ein Gesetz, das in den Tributkomitien, den Volksversammlungen der Plebejer, beschlossen[34] worden war. Die Plebiszite waren ursprünglich nur für die Plebejer verbindlich, bis sie durch die Lex Horatia (448 v. Chr.) und noch nachdrücklicher durch die Lex Publilia und Hortensia (340) für das ganze Volk Geltung erhielten. Unter Napoleon I. und Napoleon III. bezeichnete man in Frankreich mit P. einen durch allgemeine Abstimmung erzielten Volksbeschluß, wie namentlich das P. vom 8. Mai 1870 (s. Frankreich, S. 890). Heute ist einzig in der Schweiz mit ihrem Referendum, Veto, Initiative und Volksabstimmung (s. Schweiz, staatliche Verhältnisse) verfassungsmäßig das P. in Brauch. Das jüngste nicht verfassungsmäßige P. fand 1905 in Norwegen statt, das sich durch Volksabstimmung 13. Aug. 1905 mit fast allen Stimmen für die Aufhebung der Reichsakte und Aufl ofung der Union ausgesprochen hat. Vgl. Borgeaud, Le Plebiscite dans l'antiquité (Par. 1887); Störk, Option und P. (Leipz. 1879); Soltau, Die Gültigkeit der Plebiszite (Berl. 1884).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 34-35.
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