Veto

[129] Veto (lat., »ich verbiete«), Formel, durch die im alten Rom ein Volkstribun einen Senatsbeschluß für ungültig erklären konnte; daher Bezeichnung für die Befugnis, durch Widerspruch einen Beschluß zu entkräften und die Ausführung desselben zu hindern. Ist damit das Ergebnis eines Beschlusses gänzlich beseitigt, so ist das V. ein unbedingtes oder absolutes; kann aber durch Einlegung des Vetos ein Beschluß[129] in seinen Folgen nur aufgeschoben, bei gleichmäßiger Wiederholung aber später nicht nochmals abgelehnt werden, so ist es ein aufschiebendes oder suspensives V. Der Ausdruck V. für das monarchische Recht der Gesetzessanktion ist unpassend. Die deutsche Reichsverfassung von 1849 wollte dem Kaiser ein aufschiebendes V. einräumen. Nach der gegenwärtigen Reichsverfassung kommen die Gesetze durch den übereinstimmenden Mehrheitsbeschluß des Bundesrats und des Reichstags zustande, dem Kaiser als solchem steht kein V. zu; jedoch hat Preußen bei Gesetzesvorschlägen über das Militärwesen, die Kriegsmarine, das Zollwesen und die Besteuerung von Salz, Tabak, Branntwein, Bier und Rübenzucker im Bundesrat ein V., wenn es sich für die Erhaltung der bestehenden Einrichtungen ausspricht. Dem Präsidenten der Vereinigten Staaten kommt ein aufschiebendes V. gegenüber den Kongreßbeschlüssen zu. In England steht der Krone verfassungsmäßig, wenn auch längst nicht mehr geübt, das Recht des unbedingten Vetos zu, für das die Formel: »Le roi s'avisera« gebräuchlich war. – Bezüglich des bei der Papstwahl einzelnen Mächten zustehenden Einspruchsrechtes s. Konklave.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 129-130.
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