Schiffsjournal

[781] Schiffsjournal, Tagebuch, dessen Führung durch das Handelsgesetzbuch (§ 519 ff.) für jedes Schiff und jede Seereise vorgeschrieben ist. Das S. wird unter Aussicht des Schiffers vom Steuermann und bei dessen Verhinderung vom Schiffer selbst oder einem geeigneten Schiffsmann geführt. Einzutragen sind alle erheblichen Begebenheiten, die Beschaffenheit von Wind und Wetter, die vom Schiffe gehaltenen Kurse und zurückgelegten Entfernungen, das Annehmen eines Lotsen, Veränderungen im Personal der Schiffsbesatzung, die im Schiffsrat gefaßten Beschlüsse, alle Unfälle, die ermittelte Breite und Länge, die strafbaren Handlungen, die verhängten Disziplinarstrafen und die vorkommenden Geburts- und Sterbefälle. Das S. ist von dem Schiffer und Steuermann zu unterschreiben. Vgl. Kruse und Hahn, Das S., seine Führung und Behandlung (4. Aufl., Emden 1903).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 17. Leipzig 1909, S. 781.
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