Segelfertig

[282] Segelfertig ist ein Seeschiff, wenn es zum Abgehen fertig ist. Ein solches kann nur wegen einer Schuld mit Beschlag belegt werden, die zum Behufe der bevorstehenden Reise eingegangen ist. Ebenso sind die Hast zur Erzwingung des Offenbarungseides und die Vollziehung des persönlichen Sicherheitsarrestes durch Hast gegen den Schiffer und die Schiffsbesatzung eines segelfertigen Schiffes unzulässig (Handelsgesetzbuch, § 482; Zivilprozeßordnung, § 904, 933).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 18. Leipzig 1909, S. 282.
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