Sekundogenitūr

[312] Sekundogenitūr (lat.), Vermögensmasse, die zur Ausstattung der zweiten Linie einer Familie des hohen Adels bestimmt ist, zum Ersatz dafür, daß das eigentliche Hausvermögen (Fideikommiß, Stammgut) der ersten Linie (Primogenitur) vorbehalten bleibt; auch Bezeichnung für ein Fürstentum, das von dem nachgebornen Prinzen eines fürstlichen Hauses und seiner Nachkommenschaft regiert wird. So war z. B. Toskana bis 1859 eine S. des Hauses Habsburg-Lothringen.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 18. Leipzig 1909, S. 312.
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