Semel heres semper heres

[326] Semel heres semper heres (lat.), d. h. »wer einmal Erbe geworden, braucht die Erbschaft nicht mehr herauszugeben«. Dieser Rechtsgrundsatz des römischen Rechts will besagen, daß es dem Erblasser nicht gestattet ist, mehrere nacheinander als Erben einzusetzen. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. das jenen Satz nicht kennt, ist dagegen Nacherbfolge zulässig (s. Nacherbe).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 18. Leipzig 1909, S. 326.
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