Staatskommissār

[810] Staatskommissār, im allgemeinen ein vom Staate mit einer besondern Aufgabe betrauter Beamter. Nach dem deutschen Börsengesetz vom 22. Juni 1896 ist bei jeder Börse als Organ der Landesregierung ein S. zu bestellen. Ihm liegt es ob, den Geschäftsverkehr an der Börse sowie die Befolgung der in bezug auf die Börse erlassenen Gesetze und Verwaltungsbestimmungen nach näherer Anweisung der Landesregierung zu überwachen. Er ist berechtigt, den Beratungen der Börsenorgane (Börsenvorstand etc.) beizuwohnen, die Börsenorgane auf hervorgetretene Mißbräuche aufmerksam zu machen und über Mängel und Mittel zu ihrer Abstellung Bericht zu erstatten. Mit Zustimmung des Bundesrats kann die Tätigkeit der Staatskommissare für einzelne Börsen auf die Mitwirkung beim ehrengerichtlichen Verfahren beschränkt und bei kleinen Börsen von Bestellung eines Staatskommissars abgesehen werden. Der früher bei jeder Invaliditäts- und Altersversicherungsanstalt von der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Reichskanzler als Aufsichtsbeamter bestellte S. ist seit der jüngsten Reform des Invalidenversicherungsgesetzes in Wegfall gekommen.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 18. Leipzig 1909, S. 810.
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