Bericht

[687] Bericht, im geschäftlichen und dienstlichen Verkehr die Mitteilung über einen bestimmten Gegenstand, wieder kaufmännische B., der B. eines Sachverständigen, eines Gerichtsmitgliedes (s. Berichterstatter) u. dgl. – Insbesondere versteht man unter B. die dienstliche Äußerung einer untergeordneten an die übergeordnete Behörde oder Stelle. Vorhaltungen und Rügen, dienstliche Anzeigen und Urteile der Vorgesetzten über ihre Untergebenen sind nur dann als Beleidigungen strafbar, wenn aus der Form des Berichtes oder aus den Umständen die beleidigende Absicht hervorgeht (§ 193 des Reichsstrafgesetzbuches). Wegen eines wahrheitsgetreuen Berichtes über Landtagsverhandlungen findet keine Strafverfolgung statt (§ 12 des Reichsstrafgesetzbuches). In parlamentarischen und ähnlichen Versammlungen ist es üblich, wichtigere Gegenstände zunächst zur Vorberatung an besondere Kommissionen oder Ausschüsse zu verweisen, die dann dem Plenum mündlichen oder schriftlichen B. erstatten, der zur Grundlage für die weitere Plenarverhandlung dient. Nach der Geschäftsordnung des deutschen Reichstags (§ 27) wählt jede Kommission aus ihrer Mitte einen Berichterstatter, welcher deren Ansichten und Anträge in einem B. zusammenstellt. – Laut B., ohne B., auf Wechseln übliche Formel, die dem Bezogenen mitteilt, daß eine besondere Benachrichtigung (Avis, s. d.) abgegangen oder nicht abgegangen ist. – Der ärztliche B. erstreckt sich über alles, was in die Geschäftssphäre des Arztes fällt, ist in den meisten Fällen ein gutachtlicher B. und dann mit einer Vorhersage über den Verlauf des Falles, einer Schätzung der Erwerbsfähigkeit etc. verbunden.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1905, S. 687.
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