Stadtkreis

[831] Stadtkreis, in Preußen der besondere Verband, den die sogen. großen Städte bilden können, d. h. jene, die mit Ausschluß der aktiven Militärpersonen mindestens 25,000 Einw. haben. Kleinere Städte können nur ausnahmsweise auf Grund königlicher Verordnung aus dem Kreisverband ausscheiden. Die Geschäfte des Kreistags und des Kreisausschusses, d. h. die Verwaltung der Kreisgemeindesachen, werden im S. von den städtischen Behörden wahrgenommen. Im übrigen besteht an Stelle des Kreisausschusses ein Stadtausschuß unter dem Vorsitz des Bürgermeisters oder seines Stellvertreters.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 18. Leipzig 1909, S. 831.
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