Stimmenkauf

[41] Stimmenkauf, d. h. das Versprechen oder Gewähren von Vorteilen an stimmberechtigte Personen gegen die Zusage, daß diese ihre Stimme im Sinne der getroffenen Vereinbarung abgeben, wird von der modernen Gesetzgebung in verschiedenen Fällen mit Strafe bedroht. Die Reichsgesetzgebung bestraft: 1) den Konkursgläubiger, der seine Stimme verkauft, mit Geldstrafe bis zu 3000 Mk. oder Gefängnis bis zu einem Jahre (Konkursordnung, § 243); 2) denjenigen, der bei der Abstimmung in der Generalversammlung einer Aktiengesellschaft seine Stimme verkauft, bez. wer bei dieser Gelegenheit eine Stimme kauft, mit Geldstrafe bis zu 3000 Mk. oder Gefängnis bis zu einem Jahre (Handelsgesetzbuch, § 317); 3) das Kaufen oder Verkaufen von Wahlstimmen in einer öffentlichen Angelegenheit (Reichsstrafgesetzbuch, § 109; s. Wahlvergehen). Vgl. Jordan, Strafbarkeit des Stimmenkaufs im Aktienrecht (Berl. 1897).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 19. Leipzig 1909, S. 41.
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