Wahlvergehen

[310] Wahlvergehen, die gegen das Wahl- u. Stimmrecht in öffentlichen Angelegenheiten gerichteten »politischen Verbrechen« (s. d.). Es gehören hierher: 1) Die durch Gewalt oder Bedrohung mit einer strafbaren Handlung begangene Hinderung eines Deutschen, zu wählen oder zu stimmen. Strafe (Reichsstrafgesetzbuch, § 107): Gefängnis von 6 Monaten bis zu 5 Jahren oder Festungshaft von 1 Tag bis zu 5 Jahren; Versuch strafbar. Zwang zur Ausübung des Wahl- oder Stimmrechts ist nur als einfache Nötigung strafbar. 2) Die Wahlfälschung, d. h. die Herbeiführung eines unrichtigen Ergebnisses bei Wahlhandlungen oder die Veränderung eines richtigen Ergebnisses. Strafe (§ 108): Gefängnis bis zu 2 Jahren; für die mit der Sammlung der Wahl- oder Stimmzettel oder -Zeichen oder mit der Führung der Beurkundungsverhandlung beauftragten Personen: Gefängnis von 1 Woche bis zu 3 Jahren. 3) Der Stimmenkauf (oder Verkauf) oder die Wahlbestechung. Strafe (§ 109): Gefängnis von 1 Monat bis zu 2 Jahren. Vgl. Freudenthal, Die Wahlbestechung (Bresl. 1896).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 310.
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