Synŏdus

[245] Synŏdus (Synod), heiliger, höchste kirchliche Zentralbehörde, mit der die geistliche Organisation der russischen Kirche abschließt. Sie besteht aus einer Anzahl teils ständiger (Metropoliten), teils unständiger Mitglieder aus dem Bischoftum. Ihre Zuständigkeit erstreckt sich auf das ganze Gebiet des kirchlichen Lebens und umfaßt die Gesetzgebung, Disziplin und Gerichtsbarkeit, die oberste Verwaltung und die Zensur. Wie aber die russische Kirche überhaupt Staatskirche, d. h. dem staatlichen Organismus eng angegliedert ist, so ist auch der S. immer dem Kaiser verfassungsmäßig untergeordnet. Diese Unterordnung äußert sich in dem kaiserlichen Rechte der Ernennung der Mitglieder sowie in dem tatsächlich unbeschränkten Einfluß, den er durch seinen ständigen Vertreter im S., den Oberprokuror, auf die Amtsverwaltung des S. ausübt. Vgl. Milasch, Das Kirchenrecht der morgenländischen Kirche (deutsch, 2. Aufl., Mostar 1905); Vering, Lehrbuch des katholischen, orientalischen und protestantischen Kirchenrechts (3. Aufl., Freiburg 1893).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 19. Leipzig 1909, S. 245.
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