Weistum

[504] Weistum, im Mittelalter regelmäßig von Sprechern der Orts- oder Gerichtsgemeinde mündlich gegebene Erklärung über bestehendes Recht. Solche Weistümer wurden schon früh in einzelnen Fällen, in Masse seit dem 14. Jahrh. ausgezeichnet und enthalten oft sehr alte Rechtssatzungen und Rechtsgebräuche. Eine Sammlung der deutschen »Weistümer« veranstaltete J. Grimm (s. d. 2, S. 341), eine Sammlung österreichischer Weistümer die kaiserliche Akademie der Wissenschaften in Wien (Bd. 1–8, Wien 1870–1896), der W. der Rheinprovinz die Gesellschaft für rheinische Geschichtskunde (Bonn 1900, Bd. 1).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 504.
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