Barattĕrie

[309] Barattĕrie (Hdlgsw.), Unachtsamkeit od. Unterschleif od. überhaupt jede gesetz- u. contractwidrige Handlung des Schiffers, wodurch für den Rheder od. einen Interessenten Verlust entsteht. B. wird in Hamburg assecurirt, in Frankreich nicht; in England wird B. vergütet, wenn der Capitän u. die Mannschaft den Schiffsherrn betrügen, nicht wenn sie unachtsam sind; in Dänemark wird alles vergütet.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 2. Altenburg 1857, S. 309.
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