Baratterie

[365] Baratterie (ital. Baratteria), im weitern Sinne Bestechung (s. d.), Betrug (s. d.), in der Seemannssprache die Unredlichkeit oder das Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung zum Schaden des Schiffes oder der Fracht. Nach deutschem Seehandelsrecht (deutsches Handelsgesetzbuch, § 820, Ziff. 6) hat bei der Seeversicherung der Versicherer regelmäßig die Gefahr der B. zu tragen. Anders das französische und spanische Recht, wo diese Haftung ausgeschlossen, und das englische, holländische und nordamerikanische, wo sie beschränkt ist. Als B. sind hervorzuheben: Versuche eines Kapitäns, die Zollanstalten zu hintergehen; unnötige Abweichung von dem bezeichneten Wege; das in eignen Angelegenheiten vom Kapitän vorgenommene Ankerwerfen und Auslandgehen; vorsätzliches Durchbrechen einer Blockadelinie; unnützer Widerstand gegen ein Kriegsschiff, das vom Durchsuchungsrecht (s. d.) Gebrauch macht. In allen diesen Fällen ist der Schiffer zum Schadenersatz verpflichtet. Die Frage nach der Strafbarkeit der B. entscheidet sich nach den allgemeinen Strafnormen. Doch hat das deutsche Reichsstrafgesetzbuch mehrere Vergehen, die vorzugsweise unter den Begriff der B. fallen können, besonders hervorgehoben und mit strenger Strafe bedroht, namentlich: die Übertretung der zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf der See erlassenen Verordnungen (§ 145), das Mitnehmen von Gegenständen an Bord, die das Schiff oder die Ladung gefährden (§ 297), und die Herbeiführung der Strandung oder des Sinkens eines Schiffes (§ 323, 326). Letzteres Verbrechen wird, wenn es vorsätzlich begangen und dadurch das Leben eines andern gefährdet ward, mit Zuchthaus nicht unter 5 Jahren und, wenn der Tod eines Menschen verursacht ist, mit Zuchthaus nicht unter 10 Jahren bestraft. S. Seerecht, Abandon.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1905, S. 365.
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