Strandung

[94] Strandung, das Festkommen eines Schiffes auf Strand oder auf Untiefen (vgl. Scheitern und Schiffbruch). Wird das Schiff absichtlich auf den Strand gesetzt, um es vor dem Untergang oder der Nehmung zu retten, so gehört der dadurch verursachte Schade zur großen Haverei (s. d.). Die in verbrecherischer Absicht oder fahrlässig herbeigeführte S. bedroht das Strafgesetzbuch mit Zuchthaus und Gefängnis (§ 265, 322–326). Das Strandungswesen ist durch die Strandungsordnung vom 17. Mai 1874 gesetzlich geregelt (dazu Instruktion vom 24. Nov. 1875). Sie handelt von den Strandbehörden, denen die Sorge für die Rettung und Bergung der in Seenot befindlichen Personen und Güter (s. Bergen) anvertraut ist, von dem Verfahren bei Bergung und Hilfsleistung in Seenot, von dem sogen. Strandgut (s. d.), von dem Aufgebotsverfahren in Bernungssachen und dem Recht auf herrenlose, geborgene Gegenstände, von den Bergungs- und Hilfskosten und bedroht mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder Hast: 1) die unterlassene Anzeige eines Falles von Seenot; 2) die Nichtanzeige der Bergung von an das Land getriebenen Stücken des Schiffes, seiner Ladung etc. sowie die Nichtablieferung dieser Gegenstände; 3) die Nichtanzeige der Bergung von Seeauswurf, strandtriftigen, versunkenen oder seetriftigen Gegenständen; 4) die Bergung oder Hilfeleistung gegen den Willen des Schiffers (s. Bergen). Als Strandbehörden fungieren Strandämter, die das Strandgut zu verwalten und den Empfangsberechtigten, nötigenfalls nach einem Aufgebotsverfahren, zu übermitteln haben. Den Strandämtern sind Strandvögte untergeordnet, denen das eigentliche Hilfs und Rettungswerk ob liegt. Ihrer Aufforderung zur Hilfsleistung müssen alle anwesenden Personen nachkommen, sofern sie dazu ohne erhebliche eigne Gefahr imstande sind. Sie sind ferner befugt, zur Rettung von Menschenleben die erforderlichen Fahrzeuge und Gerätschaften in Anspruch zu nehmen und jeden Zugang zum Strand zu benutzen. Der Vorsteher eines Strandamtes (Strandhauptmann) kann zugleich zum Strandvogt beitellt werden. Diese Strandbeamten sind Beamte der betreffenden Landesregierungen.[94]

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 19. Leipzig 1909, S. 94-95.
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