Beilstrafe

[501] Beilstrafe, die Enthauptung eines Verbrechers mittelst des Beiles. Da die Tödtung hiermit sicherer geschehen kann, als mit dem sonst gewöhnlicheren u. auch nach dem gemeinen Volksglauben als minder schmachvoll geltenden Schwerte, so haben manche neuere Legislationen, insofern sie nicht das französische Fallbeil od. das sächsische Fallschwert (s. b.) angenommen haben, sich für diese Vollziehungsart entschieden. Der Verbrecher wird dabei, nachdem er den Hals genugsam entblößt hat, auf einen hölzernen Block geschnallt, den er knieend zu umfassen hat. Das Instrument selbst besteht in einem gewöhnlichen, an der Schneide meist rundem u. möglichst scharf geschliffenem Beile. Vgl. Todesstrafe.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 2. Altenburg 1857, S. 501.
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