Collation

[258] Collation (v. lat. Collatio), 1) im Canonischen Rechte die Verleihung u. Übertragung eines Kirchenamtes durch die Kirchengewalt. Bei den höheren Beneficiaten wird das Individuum entweder durch Wahl od. landesfürstliche Ernennung bezeichnet u. vom Papste bestätigt (Confirmation); bei geringeren Beneficien wird der Anzustellende von dem Patron präsentirt u. vom Bischof in sein Amt eingesetzt (Institutio canonica). Stellen, welche die geistliche Gewalt vergiebt, heißen Collationspfründen. Vgl. Collatur. 2) Auch andere Verleihung, z.B. von Kammergütern; 3) in Klöstern das mäßige, meist nur in kalten Speisen bestehende Abendessen an Fasttagen; die Mönche kamen zu bestimmter Zeit Abends zusammen, das Buch des Abtes Cassianus, Collationes patrum, wurde vorgelesen u. nach Endigung eines Kapitels eine Erquickung, meist Obst, aufgesetzt; 4) überhaupt ein, Jemand gegebenes Mahl, außer der Zeit des Mittagessens; 5) Essen, wozu jeder Gast eine Schüssel gibt, s. Pickenick; 6) (Collatio bonorum), so v. w. Einwerfung.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 4. Altenburg 1858, S. 258.
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