Concordat

[335] Concordat, 1) in der Schweiz die Vereinbarung einzelner Cantone über diesen od. jenen Zweig der Gesetzgebung, über welchen der Bundesverfassung keine Bestimmung zusteht, od. welchen diese abgelehnt hat; 2) im französischen Rechte die Vereinigung der Gläubiger eines Gemeinschuldners, durch einen Nachlaß an ihren Forderungen die Insolvenz zu beseitigen (s. Concurs).

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 4. Altenburg 1858, S. 335.
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