Durchfahren

[416] Durchfahren (Bergw.), 1) bei aufsichtsführendem Personal eine Beaugenscheinigung der Grube in Bezug auf Arbeitspersonal, Maschinen, Zimmerung, Maurerei, Wetterlosung; 2) bei Laien eine Bekanntmachung mit den unterirdischen Bauen u. Maschinenanlagen.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 5. Altenburg 1858, S. 416.
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