Gefangenhaltung

[42] Gefangenhaltung, widerrechtliche, d.i. vorsätzliche, ohne Berechtigung dazu vorgenommene Einsperrung einer Person zum Zwecke der Beraubung ihrer natürlichen Freiheit. Die widerrechtliche G. bildet ein dem Menschenraub (s.d.) verwandtes Verbrechen, welches gemeinrechtlich nach den Grundsätzen über Crimen vis (s.d.) zu behandeln ist, in den neueren Strafgesetzbüchern aber meist als besondere Verbrechensgattung ausgezeichnet wird. Geht die G. von einem Beamten aus, so fällt dieselbe in die Kategorie der Amtsverbrechen (s.d.). Der Einsperrende darf schlechthin kein Recht zu einer solchen Einsperrung haben; auf Eltern, Lehrer etc., welche in Ausübung ihres Züchtigungsrechts die Einsperrung vornehmen, finden die bezüglichen Strafbestimmungen, auch wenn die Grenzen des Nothwendigen überschritten sein sollten, keine Anwendung. Ebenso bleiben die Strafbestimmungen ausgeschlossen, falls die Einsperrung wegen der damit verbundenen Absicht, z.B. wenn die G. geschah, um den Gefangenen zu Tode zu hungen od. um ihn geschlechtlich zu mißbrauchen, in ein anderes schwereres Verbrechen übergeht. Die Strafe ist nach den neueren Gesetzbüchern je nach den Umständern, insbesondere mit Berücksichtigung der Dauer u. Härte der G, sowie der Absicht des Verbrechers, längere od. kürzere Freiheitsstrafe bis zu 20jährigem Zuchthaus.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 7. Altenburg 1859, S. 42.
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