Geleit

[112] Geleit 1) (deutsche Ant.), s. Gefolge 2); 2) in den Zeiten des Faustrechtes die Begleitung bewaffneter Männer, unter welcher bes. Kaufleute mir ihrer Waare durch fremdes Land zogen, wenn sie nicht der Gefahr ausgesetzt sein wollten, von Raubrittern od. Wegelagerern aufgehoben od. beraubt[112] zu werden. Diees G. leistete ein Mächtiger (Geleitsherr), meist der Landesherr, durch besondere Reiter (Geleitsmänner) od. auch seine Unterthanen, welche die Geleitsfolge zu thun schuldig waren, u. erhob dafür von den Geschützten eine gewisse Abgabe (G., Geleitsabgabe). Als gegen Ende des 15. Jahrh. der allgemeine Landfriede von Maximilian I. publicirt wurde, wurde dies Lebendige G. zu leisten jedem Reichsstand zur Pflicht gemacht; indessen wurde dasselbe, da der Landfriede bald vollständig ins Leben trat, überflüssig u. das Lebendige G. wurde daher durch das Todte od. Schriftliche G., d.h. durch einen Geleitsbrief, ersetzt, indem der zu Geleitende einen schriftlichen Schein erhielt, daß er sicher u. ungestört durch das Land reisen könne. Hierfür wurde ebenfalls eine besondere Abgabe (Geleitsgeld) entrichtet, welche an bes. beorderte Personen (Geleitseinnehmer) in bes. dazu gelegenen Häusern (Geleitshäusern) bezahlt u. diese Bezahlung durch einen Zettel (Geleitszettel, Geleitszeichen) bescheinigt wurde. Die richtige Entrichtung dieses Geldes ward von besonderen Geleitsbereitern controlirt. Hauptgeleit wurde ein G. genannt, von welchem mehrere Beigeleite abhängig waren, die bisweilen die eingenommenen Gelder an dasselbe ablieferten. Geleitsinspectoren hatten die Aufsicht über ein Geleitsgebiet, u. ein Geleitsamt (Geleitskammer) inspicirte in den meisten Staaten das sämmtliche Geleitswesen, welches durch eine eigene Geleitsordnung festgestellt war. Aus der Entstehung des G-es als Schutz für Begüterte u. Unbewehrte erklären sich manche Eigenthümlichkeiten in den Geleitsordnungen, z.B. daß in manchen Staaten alle Reiter, in anderen nur die mit Pistolen versehenen geleitsfrei waren, daß in noch anderen Schauspieler, Seiltänzer u. dergl. Leute kein G. bezahlten. Geleitsfreie Personen erhielten oft einen eigenen Geleitspaß, welcher ihnen bescheinigte, daß sie vom G. befreit waren. Das G. ist jetzt in allen deutschen Staaten, welche zum Zollverein gehören, abgeschafft od. mit dem Wege- u. Chausseegeld verschmolzen worden; 3) Geld für das gewährte G., so auch welches die convoyirten Schiffe von jeder Tonne Last an die Convoy zu zahlen haben u. wofür sie einen Geleitsbrief erhalten; 4) so v.w. Salvus conductus.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 7. Altenburg 1859, S. 112-113.
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