Geleit

[519] Geleit ist der Schutz vor drohenden Gewalttätigkeiten, denen die öffentliche Autorität den innerhalb ihres Gebietes sich aufhaltenden Personen entweder mittels Beigebung bewaffneter Begleitung gewährte, oder durch urkundliches Versprechen zusicherte. Im Mittelalter, als das Faustrecht herrschte, konnte der mit Geld und Waren zur Messe ziehende Kaufmann ein bewaffnetes G. nicht entbehren. Es war daher von seiten der Reichsgewalt durch besondere Geleitsanstalten (Meßgeleite) für die Sicherheit des Verkehrs, wenigstens zur Zeit der bedeutendern Messen, Vorkehrung getroffen. Neben dem bewaffneten (lebendigen) G. bildete sich späterhin noch das schriftliche (tote) aus. Es bestand darin, daß von dem Landesherrn (Geleitsherrn) gegen eine bestimmte Abgabe (Geleitsgeld) sogen. Geleitsbriefe ausgestellt wurden, die im Namen des Staates Schutz und Sicherheit der Personen und Güter vor widerrechtlichen Verletzungen während der Reise zusagten. Die Befugnis, G. zu gewähren (Geleitsrecht, jus conducendi), wurde vom Reich als Regal verliehen und stand dem Kaiser innerhalb des ganzen Reichsgebietes, den Reichsständen innerhalb ihrer Territorien zufolge kaiserlicher Belehnung zu. Das G. ließ der Geleitsherr durch besondere Geleitsmänner oder durch diejenigen seiner Untertanen leisten, die zur Geleitsfolge (Dienstgefolge) verpflichtet waren. – Einem andern Kreis von Rechtsverhältnissen gehörie das sogen. freie oder sichere G. (salvus conductus) an, obgleich es ein Ausfluß von jenem war. Man versteht darunter den einem Angeschuldigten von der Obrigkeit gewährten gesetzlichen Schutz, unter dem er ungefährdet vor Gericht erscheinen und wieder von dannen ziehen durfte. Die Deutsche Strafprozeßordnung, § 337, bestimmt: Das Gericht kann einem abwesenden Beschuldigten sicheres G. erteilen, es kann diese Erteilung an Bedingungen knüpfen. Das sichere G. gewährt Befreiung von der Untersuchungshaft, jedoch nur in Ansehung derjenigen strafbaren Handlung, für die dasselbe erteilt ist. Es erlischt, wenn ein auf Freiheitsstrafe lautendes Urteil ergeht, wenn der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft, oder wenn er die Bedingungen nicht erfüllt, unter denen ihm das sichere G. erteilt worden ist. – Beim Militär bilden noch heute Offiziere und kleine Truppenabteilungen das Ehrengeleit hochgestellter Personen, namentlich gekrönter Häupter. Über Sicherheitsgeleit zu Lande und Geleitschiffe zur See vgl. Bedeckung (Eskorte) und Convoi. – G. heißt auch das Geleitsgeld, das ein Handelsschiff in Kriegszeiten für die schützende Begleitung durch ein Kriegsschiff zu zahlen hat. Das Dokument, das einem Schiffe von der Behörde erteilt wird, um dadurch seinen Anspruch auf ein Convoi und die dazu erhaltene obrigkeitliche Erlaubnis nachweisen zu können, heißt Geleitsbrief.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 519.
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