Generalitätslande

[142] Generalitätslande, sonst einige Landesstriche in Brabant, Flandern, Limburg, Geldern (Staats-Brabant, Staats-Flandern, Staats-Landen van Oppermaas, Staats-Opper-Gelder), Eigenthum der vereinigten Niederlande, doch mit Freiheiten. Im Jahre 1795 bildeten die Brabantischen, Gelderschen u. Maaslande das Bataaf'sche Departement, während Staats-Flandern dem französischen Departement der Schelde einverleibt wurde. 1814 wurde letzteres wieder der niederländischen Provinz Zeeland zugetheilt. Die betreffenden Brabant'schen, Gelderschen u. Maaslande gehören seit jener Zeit erstere zu Nordbrabant, die beiden letzteren zu Limburg. Generalgouverneur war der Erbstatthalter.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 7. Altenburg 1859, S. 142.
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