Kuppeln

[912] Kuppeln, 1) Verbindung zwischen zwei Personen verschiedenen Geschlechts, namentlich eine Heirath stiften; daher Kuppelpelz, s.u. Braut; 2) ähnliche Verbindungen zur bloßen Befriedigung sinnlicher Begierden veranlassen; daher Kuppelei (Lenocinium), Gelegenheit zur außerehelichen Befriedigung des Geschlechtstriebes verschaffen; dieselbe wird nach neuerm Rechte mit Freiheitsstrafen in verschiedenen Abstufungen geahndet, wobei namentlich die Verführung reiner Jungfrauen u. die Verletzung anderweitiger Pflichten (z.B. die Prostitution von Kindern u. Frauen von Seiten der Eltern resp. Gatten) straferschwerend wirkt.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 9. Altenburg 1860, S. 912.
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