Landzwang

[100] Landzwang, die von einer streitsüchtigen, ausgetretenen, sich verborgen od. zu ihren Helfern haltenden Person gegen Gemeinden od. Einzelne, mündlich od. schriftlich (d. h. durch Absagebriefe [Diffitatio], im Fall mit Brandstiftung gedroht wird: Brandbriefe, Brandzeichen) ausgestoßene Drohung von Verbrechen, wenn der Bedrohte sich mit dem Drohenden (Landzwinger) nicht abfinden würde. Die Aufstellung des L-es als eines eigenen Verbrechens beruht lediglich auf deutschrechtlichen Quellen. Die peinliche Halsgerichtsordnung (Art. 128) droht jedem Landzwinger die Strafe des Schwertes; die neueren Strafgesetzgebungen erwähnen, mit Ausnahme des Hannoverschen Strafgesetzbuchs, den Namen nicht mehr, sondern fassen Fälle der Art nur als eine besondere Art strafbarer Drohung (s.d.) auf.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 10. Altenburg 1860, S. 100.
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