Rechnungsproceß

[879] Rechnungsproceß (Processus de rationibus redditis), eine Art des unbestimmt summarischen Civilprocesses, welche die Abnahme vorgelegter Rechnungen, über deren Richtigkeit sich Streit erhoben hat, vor Gericht zum Gegenstand u. Zwecke hat. Nachdem die Rechnung von dem zur Ablegung derselben Verpflichteten sammt den dazu gehörigen Belegen bei Gericht eingeliefert worden ist, erfolgt durch das Gericht die Zufertigung derselben an den Gegentheil (Defectant) zur Stellung seiner Einwendungen (Monita, Defecte). Diese Einwendungen werden hierauf wieder dem Rechnungsführer (nunmehr Defectat genannt) zur Beantwortung mitgetheilt, u. mach Eingang der Antworten ein Termin angesetzt, in welchem die Erinnerungen, insoweit sie sich nicht durch die Antwort des Rechnungsführers[879] erledigt haben, einzeln durchgegangen werden. Jede der Erinnerungen ist dabei in Ansehung der Instruction u. der schließlich zu ertheilenden Entscheidung als eine eigene Klage od. Einrede zu betrachten. Die Rechtsmittel gegen das Erkenntniß, welches theils sofort definitiv, theils auch nur interlocutorisch sein kann, wenn einzelne Punkte noch wegen mangelnder Liquidität weiterer Erörterungen bedürftig sein sollten, sind die gewöhnlichen; bloße Rechnungsfehler werden aber nie rechtskräftig. Vgl. Rabmann, Von dem gerichtlichen u. außergerichtlichen Verfahren in Rechnungsangelegenheiten, Erl. 1789; W. L. Storr, Von Rechnungs- u. Rechnungsabhörgeschäften, Tüb. 1790.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 13. Altenburg 1861, S. 879-880.
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