Reichsanlagen

[948] Reichsanlagen, die Steuern, welche ehedem von den Reichsständen an das Deutsche Reich gezahlt wurden. Es waren entweder ordentliche R. (Kammerzieler), welche zur Unterhaltung des Kammergerichts bestimmt waren, od. außerordentliche R., welche nach Umständen bes. bewilligt wurden. Beiden lag die Reichsmatrikel zu Grunde, u. der Betrag jedes Reichsstandes dazu hieß Reichsanschlag.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 13. Altenburg 1861, S. 948.
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