Religionsedict

[32] Religionsedict, eine die Religion u. Kirche betreffende obrigkeitliche Verordnung, namentlich die Erklärung u. Verordnung des Reichstags zu Worms im Jahre 1521, welche verfügte, daß hinsichtlich der angefangenen Reformation Alles auf den alten Fuß zurückgeführt werden solle (s. Reformation); aus neuerer Zeit bes. das vom König Friedrich [32] Wilhelm II. von Preußen nach dem Rathe seines Ministers Wöllner am 9. Juli 1788 publicirte, s.u. Wöllner u. vgl. Preußen (Gesch.), S. 528.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 14. Altenburg 1862, S. 32-33.
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