Remedĭum

[37] Remedĭum (lat.), 1) Gegen-, Arznei-, Heilmittel; 2) jedes Mittel, um sich gegen etwas zu verwahren; daher R. juris, Rechtsmittel; R. appellationis, R. supplicationis, das Rechtsmittel der Appellation, Supplication; R. ex lege 2 C. de rescindenda venditione, das Rechtsmittel, vermöge dessen der Verkäufer eine Sache, wenn er für dieselbe nicht einmal die Hälfte des wahren Werthes erlangt hat, auf Wiederaufhebung des Handels klagen kann, s.u. Kauf; R. ex S. ult. Cod. de edicto D. Hadriani tollendo, das Rechtsmittel, vermöge dessen derjenige, welcher in einem äußerlich nicht mangelhaften Testamente zum Erben eingesetzt ist, beanspruchen kann, daß er provisorisch in den Besitz der dem Testator zur Zeit seines Todes gehörig gewesenen Güter gesetzt werde, insofern nicht der Gegner seinen Besitz auf einen singulären Titel zu stützen od. den sofortigen Beweis eines ihm zustehenden Erbrechtes zu führen im Stande ist; R. spolii, so v.w. Spolienklage, s.u. Spolium. 3) (Toleranz), im Münzwesen der gesetzlich erlaubte Mindergehalt an edlem Metall, s.u. Münze D).

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 14. Altenburg 1862, S. 37.
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