Richterliches Gehör

[146] Richterliches Gehör (Rechtliches Gehör), die gesetzmäßige, dem Richter obliegende Berücksichtung aller Gesuche um Hülfe u. Schutz des Staats für verfolgbare Rechte. Nie darf solche Hülfe gewährt werden, ohne den Gegentheil gehört zu haben (audiatur et altera pars), indem beide Theile gleiche Ansprüche haben.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 14. Altenburg 1862, S. 146.
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