Schießgeld

[162] Schießgeld, 1) das Geld, welches der Förster od. Begeher des Jagdreviers für ein erlegtes Wild bekommt; für gefangenes Wild, bes. Raubwild, heißt es Fanggeld; 2) das Geld, welches der Steiger für jeden gemachten Schuß bekommt.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 15. Altenburg 1862, S. 162.
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