Schießgewehr

[162] Schießgewehr, Waffen, welche dazu eingerichtet sind, Geschosse nach einem Ziele abzuschießen. Man theilt sie in a) Spanngewehre, wo das Anspannen eines Bogens dem Geschoß die nöthige Kraft gibt, wie Bogen, Armbrust; b) Feuergewehre wo in einem engen Raum eingeschlossenes u. entzündetes Schießpulver od. Schießbaumwolle diese Kraft bewirkt u. diese wieder in: aa) Handfeuergewehre, welche von einem Menschen zu regieren u. zu transportiren sind, wie Pistole, Revolver, Flinte, Büchse, Doppelflinte, s. Gewehr 2); u. bb) Geschütz, wo die Kräfte mehrer zum Bedienen u. Fortbringen erfordert werden; dazu gehören theils solche, welche Vollkugeln u. Kartätschen schießen, wie Kanonen, Falkonets, Schlangen u. viele veraltete [162] Geschütze; theils das Wurfgeschütz, welches meist Hohlkugeln im Bogen wirft, wie Haubitzen u. Mörser; c) Windgewehre, wo die Elasticität der eingeschlossenen Luft das forttreibende Princip ist.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 15. Altenburg 1862, S. 162-163.
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