Steuerschein

[808] Steuerschein, 1) Schuldschein über eine Summe, welche der Staatskasse von einem Steuerpflichtigen auf den Betrag der von ihm zu entrichtenden Steuern vorgeschossen worden ist, u. welche der Steuerpflichtige daher bei späterer Entrichtung der Steuer abzuziehen befugt ist; 2) eine Anweisung auf die Steuerkasse, zu deren Einlösung die eingehenden Steuern bestimmt sind (Steuercreditkassenschein). Dergleichen Papiere sind ganz den übrigen Staatspapieren (s.d.) gleichzuachten.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 16. Altenburg 1863, S. 808.
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