Verklagen

[484] Verklagen, gegen Jemanden eine Klage (s.d.) anbringen. Wer dies im Wege des ordentlichen Civilprocesses thut, heißt der Kläger (Actor), der Gegentheil Verklagter (Reus); im summarischen Processe werden dafür die Ausdrücke Implorant (Impetrant) u. Implorat (Impetrat), im Provocationsprocesse Provocant u. Provocat, im Diffamationsprocesse Diffamant u. Diffamat, im peinlichen Anklageprocesse Ankläger (Accusator) u. Angeklagter (Accusatus), im Denunciationsprocesse Denunciant u. Denunciat, im Verfahren über eine Nichtigkeitsklage Querulant u. Querulat gebraucht.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 18. Altenburg 1864, S. 484.
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