Versichern

[516] Versichern, 1) die Gewißheit einer Sache mit Worten behaupten; 2) gewisse Nachricht einziehen; 3) sicher od. gewiß machen. Dies geschieht vor Gericht entweder durch bloße einfache Worte (einfache Versicherung, Assertio nuda), od. mit einer Verstärkung (verstärkte Versicherung, A. qualificata), u. zwar letztere entweder durch eine feierliche Versicherung (A. solennis), namentlich durch Eid (Versicherungseid, Assertio, od. Cautio juratoria, Juramentum assertorium) u. durch Versicherung an Eides Statt; od. durch unterpfändliche od. bürgschaftliche Sicherstellung (Cautio realis vel hypothecaria u. Cautio fidejussoria). Die Versicherung od. der Handschlag an Eides Statt geschieht in der Regel, zu Vermeidung eines förmlichen Eides, in der Maße, daß dem Versichernden erklärt wird, diese Handlung sei einem förmlichen Eide gleich, worauf der Versichernde, unter Nachsprechung der Worte: So wahr mir Gott helfe! den Handschlag abstattet. Im Falle, daß jene Erklärung nicht wahr ist od. nicht gehalten wird, wird das Verbrechen zwar dem Meineid im Ganzen analog behandelt, aber milder bestraft. So wird auch rücksichtlich der Versicherung bei Amtspflicht eine Unwahrheit gegen dieselbe nicht so hart wie ein förmlicher Eidesbruch angesehen, u. die Brechung des Handgelöbnisses, d.i. einer einfachen Versicherung unter Abstattung des Handschlages, wird in der Regel nur mit einigen Tagen Gefängniß bestraft. Dagegen wird bei den Mennoniten (s.u. Wiedertäufer), welchen ihre Religionsgrundsätze einen Eid zu leisten verbieten u. denen deshalb statt[516] des Eides die Versicherung bei Mannenwahrheit nachgelassen ist, diese Versicherung dem Eide gleich geachtet u. daher eine Verletzung dieser Versicherung wie ein Meineid geahndet. 4) so v. w. Assecuration od. Assecuranz, daher Versicherungsvertrag, Versicherungsanstalten, Versicherungsbrief, Versicherungspolice, Versicherungsprämie, Versicherungsgeld, Versicherungspreis, Versicherungswerth etc., so v. w. Assecuranzvertrag etc., s.u. Assecuranz; 5) einen Gegenstand zum Unterpfand, zur Hypothek setzen; 6) eine Rente auf ein Grundstück anweisen.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 18. Altenburg 1864, S. 516-517.
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