Wehrgeld

[11] Wehrgeld, 1) die Summe Geldes, um welches ein Gegenstand eingekauft worden ist; 2) (Wiedergeld, Wiedergeltung, Friedegeld, Neungeld, Dreigeld), die Geldsumme, welche nach altdeutschem Rechte von einem Todtschläger denen gezahlt werden mußte, welche eigentlich die Blutrache wegen eines Erschlagenen auszuüben hatten. Unfreie hatten das W. nicht, sondern nach einem Gesetz Kaiser Heinrichs II. von 1022 mußte der Todtschläger dem Herrn des Unfreien das W. bezahlen, u. dieser dann mit den nächsten Verwandten des Getödteten sich abfinden. Seitdem durch Maximilians I. Landfrieden die Privatbefehdungen aufgehoben u. vorsätzliche Todtschläger in der Regel am Leben bestraft wurden, hörte auch das W. in seiner frühern Gestalt auf u. wurde nur auf den Fall beschränkt, wenn der Todtschlag durch Fahrlässigkeit od. Zufall od. in Nothwehr erfolgte. Nach dem Sachsenspiegel ist die Summe des W-es bei Männern auf eine Summe von 240 Thlrn., bei dem Tode von Frauen auf 120 Thlr. zu setzen; im Königreich Sachsen hat der Gerichtsgebrauch diese Summen aber auf 20 u. 10 Thlr. gemildert. Wenn Mehre an der Tödtung Theil nahmen, mußte jeder das ganze W. bezahlen. An die Stelle desselben ist fast überall eine Entschädigungsforderung der Nachgelassenen wegen jedes, durch die Tödtung entstandenen Schadens getreten, welche nicht blos auf Cur-, Begräbniß- u. Trauerkosten, sondern auch auf Alimentation der Wittwe u. unmündigen Kinder, auch solcher andern Personen, welche der Getödtete zu alimentiren schuldig war u. welche sich nicht selbst ernähren können, sich erstreckt.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 19. Altenburg 1865, S. 11.
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