Todtschlag

[656] Todtschlag, 1) im Allgemeinen so v.w. Tödtung, s.d.; 2) im engeren Sinne diejenige Art der Tödtung, bei welcher der Verbrecher einen anderen Menschen zwar vorsätzlich, aber im Affect od. aufwallender Leidenschaft getödtet hat. Der T. unterscheidet sich hiernach von der culposen Tödtung (s. d) dadurch, daß bei dieser die den Tod veranlassende Handlung[656] nur auf Fahrlässigkeit beruht, von dem Morde (s.d.) dadurch, daß der Todtschläger zwar auch, wie der Mörder, den bestimmten od. unbestimmten Vorsatz den Andern ums Leben zu bringen gefaßt hat, daß aber dieser Vorsatz bei ihm nicht Folge einer vorbedachten Überlegung, sondern nur das Product einer durch den Affect gestörten Besonnenheit gewesen ist. Diese Störung der Besonnenheit durch den Affect muß jedoch sowohl im Augenblick des gefaßten Entschlusses, als der Ausführung der That selbst vorgewaltet haben; im anderen Falle unterfällt die That der Strafe des Mordes. Im Übrigen aber ist es für den Thatbestand des T-s an sich gleichgültig, aus welcher Veranlassung der Affect entstand, auch ob derselbe ein gerechter od. ungerechter war u. welches Mittel dann der Thäter bei Vollbringung der tödtenden Handlung anwendete. Alle diese Umstände können nur bei der Ausmessung an dem Begriff des T-s selbst. Diese Strafe selbst ist nach dem Gemeinen Rechte die Enthauptung mit dem Schwerte, nach den meisten neueren Strafgesetzgebungen ist dem Todtschläger der Regel nach niemals mehr die Todesstrafe, sondern immer nur Arbeits- od. Zuchthausstrafe in verschiedenem Maße, in den höchsten Fällen bis zu 20 Jahren ßische Strafgesetzbuch machen insofern eine Ausnahme, als sie dem Todtschläger dann noch die Todesstrafe androhen, wenn derselbe den T. begangen hat, um ein anderes Verbrechen vorzubereiten od. um sich nach Verübung eines solchen der Ergreifung zu entziehen. Außerdem bedroht noch das Preußische Gesetzbuch den T. von Ascendenten mit die Absicht des Todtschlägers ganz bestimmt u. geradezu auf Tödtung gerichtet war. Als einen erheblichen Milderungsgrund sehen einige Gesetzbücher den Umstand an, wenn der Getödtete den Thäter vorher durch bes. schwere Beleidigungen zum Zorn gereizt hatte. Besondere Bestimmungen enthalten neueren Strafgesetzbücher über die Verübung eines T-s im Raufhandel, s. Rauferei. Vgl. Egger, Über Mord u. T., Landsh 1816; Köslin, Die Lehre vom Morde u. T-e, Stuttg 1838.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 17. Altenburg 1863, S. 656-657.
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