Wittwensitz

[307] Wittwensitz (Wittwenstuhl), eine einer Wittwe während ihres Wittwenstandes angewiesene Wohnung. Das Benutzungsrecht derselben hört in der Regel durch die Wiederverehelichung auf, doch kann die Wittwe den W. während des Wittwenstandes vermiethen. Er kommt vor bes. bei fürstlichen Häusern u. da, wo für die Wittwen der Prediger u. Schullehrer durch die Benutzung kleiner Güter gesorgt ist (Wittwenwohnung); seltener bei Privatleuten.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 19. Altenburg 1865, S. 307.
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