Arbeiterversicherung

[215] Arbeiterversicherung (workmen insurance; assurance ouvrière; assicurazione per operai). Unter A. im weiteren Sinne versteht man die – sei es auf Grund freier Vereinbarung, sei es auf Grund gesetzlichen Zwanges – organisierten Einrichtungen, deren Zweck es ist, den Lohnarbeitern und solchen Personen, deren wirtschaftliche Lage und soziale Stellung jener der Lohnarbeiter gleichartig ist, einen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Geld- oder Naturalleistung für den Fall des Eintrittes von Ereignissen zu sichern, die die wirtschaftliche Verwertung der Arbeitskraft des Arbeiters behindern oder aufheben, d.i. seine teilweise oder vollständige Arbeitsunfähigkeit bedingen.

Man unterscheidet eine physische und eine soziale Arbeitsunfähigkeit. Die erstere ist vorhanden, wenn das schädigende Ereignis solche pathologische Veränderungen in dem Zustand des Arbeiters hervorgebracht hat, daß seine Tauglichkeit zur Arbeit aufgehoben oder beeinträchtigt ist. Die soziale Arbeitsunfähigkeit ist dann vorhanden, wenn der Arbeiter, bei fortdauernder physischer Tauglichkeit, wegen mangelnder Arbeitsgelegenheit nicht im stände ist, sich durch Arbeit die Mittel zum Lebensunterhalte zu verschaffen.

Im engeren Sinne wird unter Arbeiterversicherung nur die Zwangsversicherung (obligatorische Arbeiterversicherung) verstanden. Die Zwangsversicherung teilt sich in drei Hauptzweige: Kranken-, Unfall- und Invalidenversicherung.

Die Krankenversicherung bezweckt die Sicherstellung gegen die wirtschaftlichen Nachteile der Krankheiten, die Unfallversicherung die Sicherstellung gegen die wirtschaftlichen Nachteile der bei Ausübung der Betriebstätigkeit erlittenen Unfälle und die Invalidenversicherung die Sicherstellung gegen die wirtschaftlichen Nachteile der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit, insoferne sie nicht durch bei Ausübung der Betriebstätigkeit erlittene Unfälle verursacht worden ist.

Die Leistungen der Krankenversicherung bestehen in Geld- und Naturalzuwendungen (Krankengeld, Entbindungskosten- und Beerdigungskostenbeiträgen, ärztlicher Hilfe, Medikamenten und therapeutischen Behelfen) für einen von allem Anfang an begrenzten Zeitraum, die Leistungen der Unfall- und der Invalidenversicherung in Renten, an deren Stelle unter gewissen Voraussetzungen zeitweise oder dauernd auch Naturalleistungen (Unterbringung in Heilanstalten und Invalidenhäusern) treten können.

Die Zwangsarbeiterversicherung steht im innigen Zusammenhang mit der grundlegenden Änderung, die die Beziehung zwischen Arbeitsnehmer und Arbeitsgeber im 19. Jahrhundert erfahren hat. Nicht als ob es in früheren Zeiten völlig an einer Fürsorge für den Arbeiter im Fall von Krankheit, Unfall, Invalidität, Alter und Tod gefehlt hätte; allein diese Fürsorge beruhte lediglich auf dem patriarchalischen Verhältnisse zwischen Arbeitsgeber und Arbeitsnehmer, das der damaligen bescheidenen Entwicklung der Industrie und des Verkehrs wohl entsprach. Als aber das 19. Jahrhundert kam und sich in der Gütererzeugung der Obergang vom Hand- zum Maschinenbetrieb vollzog, Eisenbahnen und Dampfschiffe die entferntesten Länder miteinander[215] verbanden, die Absatzgebiete immer größere Ausdehnung erfuhren, mußte die Gebundenheit des Arbeiters an die Scholle der Freizügigkeit weichen, die naturgemäß das patriarchalische Verhältnis zwischen Arbeitsgeber und Arbeitsnehmer zerstörte.

Die Arbeiter waren nunmehr freilich gegenüber allen Wechselfällen des Lebens auf ihre eigene Kraft angewiesen; um diese zu stärken, griffen sie schon früh zur organisierten Selbsthilfe. So entstanden in England die Friendly societies und die Trades unions. Diese Verbände waren freie Vereinigungen und die Unterstützungen, die sie ihren Mitgliedern gewährten, hatten mehr den Charakter der milden Gabe als den eines rechtlichen Anspruches auf eine bestimmte Leistung.

Allerdings läßt sich schon in der ältesten Geschichte der Vereinigung der Arbeiter zu Unterstützungszwecken das Moment des Zwanges nachweisen. Durch die im 14. Jahr hundert in Österreich und Deutschland erlassenen Bergordnungen wurden die Bergarbeiter verpflichtet, derartigen Vereinigungen zu gegenseitiger Hilfe – in Österreich Bruder laden, in Deutschland Knappschaftskassen genannt beizutreten. Die Mittel zur Bestreitung der Unterstützungen wurden durch Beiträge der Arbeiter sowohl als auch der Bergwerksbesitzer aufgebracht.

Was die ältere Gesetzgebung sonst noch an Arbeiterschutz bietet, erschöpft sich in den zivilrechtlichen Vorschriften über Schadenersatz und Genugtuung.

Einzelne größere Unternehmungen, unter denen in erster Linie die Eisenbahnunternehmungen zu nennen sind, schufen freiwillig Einrichtungen zum Zweck der Unterstützung ihrer Arbeiter in Krankheitsfällen. Etwas später kam es bei den Eisenbahnunternehmungen auch zur Errichtung von Unfallskassen, die den Zweck verfolgten, zu gunsten der beim Fahrdienst beschäftigten und durch einen Unfall beim Verkehr verletzten Bediensteten sowie zu gunsten ihrer Hinterbliebenen, unbeschadet ihrer zivilrechtlichen Schadenersatzansprüche Kapitalien sicherzustellen. Schließlich wurde von den Eisenbahnunternehmungen auch eine Invaliden- und Altersfürsorge für die Bediensteten, die sich anfangs allerdings nur auf die festangestellten Personen beschränkte und erst später auch auf die Arbeiter ausgedehnt wurde, eingeführt.

Bei der überwiegenden Mehrzahl der übrigen industriellen Unternehmungen aber mußten die Arbeiter, wenn sie sich nicht zu freiwilligen Unterstützungsverbänden vereinigten, jedweder Fürsorge im Fall von Krankheit, Unfällen, Invalidität, Alter und Tod entbehren. Dieser Mangel wurde von den Arbeitern, je schneller und gewaltiger sich die Fortschritte auf wirtschaftlichem und kulturellem Gebiete vollzogen, desto schwerer empfunden, und ihre Unzufriedenheit wuchs stetig an. Der Gegensatz zwischen Arbeiter und Unternehmer wurde immer schroffer und nahm schließlich Formen an, die den sozialen Frieden ernstlich bedrohten. Unter dem Drucke dieser Verhältnisse setzte sich schließlich die Erkenntnis durch, daß die alten Zustände nicht länger aufrecht zu erhalten seien und daß an Stelle des ungenügenden Schutzes, den die zivilrechtlichen Vorschriften für erkrankte, verunglückte, invalide und alte Arbeiter geschaffen hatten, Vorschriften treten müssen, die den hilfsbedürftigen Arbeitern eine größere Sicherheit und Ergiebigkeit des Beistandes gewährleisten.

Es entstand nun die Frage, auf welche Grundlagen die künftige Arbeiterschutzgesetzgebung gestellt werden solle. Hierbei kamen zunächst 3 Wege in Betracht:

1. die Ausdehnung und Verschärfung der bisherigen zivilrechtlichen Schadenersatznormen;

2. die Erweiterung der Armenpflege;

3. die Erweiterung des privaten Versicherungswesens.

Keiner dieser Wege erschien gangbar. Der erste Weg nicht, weil er die Zahlungsfähigkeit der Schadenersatzpflichtigen voraussetzt, diese Zahlungsfähigkeit aber nicht immer gegeben ist, ganz abgesehen davon, daß die Vorschriften über Schadenersatz keine Anwendung finden können auf die Erwerbsunfähigkeit, die durch innere Krankheiten, durch Alter oder durch Unfälle herbeigeführt wird, deren Ursachen eigenes Verschulden des Verunglückten oder elementare Ereignisse bilden.

Der zweite Weg schien nicht empfehlenswert, weil die Leistungen der Armenkasse doch immer den Charakter des Almosens tragen, wozu noch der weitere Umstand kommt, daß den Gemeinden unerschwingliche Lasten aufgebürdet worden wären, und daß die Armenunterstützung den Empfänger von den politischen Rechten ausgeschlossen hätte. Gegen die Erweiterung des Privatversicherungswesens in dem Sinne, daß der Arbeiter gezwungen werden sollte, sich bei einer privaten Versicherungsgesellschaft für den Krankheitsfall, gegen die Folgen von Unfällen und der Invalidität zu versichern, obwaltete das Bedenken, daß die Privatversicherungsgesellschaften als Erwerbsunternehmungen stets darauf bedacht sein würden, die Versicherungsprämien so hoch als möglich, jedenfalls aber höher zu bemessen, als sie der Arbeiter erschwingen[216] könnte. Überdies mußte mit dem Umstände gerechnet werden, daß die privaten Versicherungsgesellschaften trotz Staatsaufsicht in eine solche finanzielle Bedrängnis geraten können, daß sie außer stände wären, die von den Arbeitern durch vieljährige Prämienzahlungen erworbenen Versicherungsansprüche zu befriedigen. Eine weitere Gefahr für den Versicherungsanspruch der Arbeiter bildete die Möglichkeit des Eintrittes einer länger andauernden Zahlungsunfähigkeit des Arbeiters selbst, da die Aufrechterhaltung der Polizze von der termingemäßen Zahlung der Prämien abhängt.

Wenn daher auch der Gedanke der Privatversicherung fallen gelassen werden mußte, so erschien doch das Versicherungsprinzip als solches geeignet, die Lösung des Problems herbeizuführen; nur mußte den zu schaffenden Versicherungseinrichtungen der Charakter öffentlicher Institutionen unter staatlichem Schutz und staatlicher Fürsorge gegeben und die Versicherung auf die Grundlage des Zwanges für das Ganze der Arbeiterschaft gestellt werden. Dieser Weg wurde tatsächlich im Deutschen Reiche, das am frühesten an die Lösung des Arbeiterfürsorgeproblems gegangen war, eingeschlagen. Dort ist auch der Umfang der Zwangsversicherung am größten; er umfaßt die Kranken-, die Unfall- und die Invalidenversicherung. Mit dem Gesetze vom 15. Juni 1883 wurde die Krankenversicherung eingeführt, mit dem Gesetze vom 6. Juli 1884 die gewerbliche Unfallversicherung, mit dem Gesetze vom 5. Mai 1886 die landwirtschaftliche Unfall- und Krankenversicherung, mit dem Gesetze vom 11. Juli 1887 die Bau-Unfallversicherung, mit dem Gesetze vom 13. Juli 1887 die See-Unfallversicherung und mit dem Gesetze vom 22. Juni 1889 die Invaliden- und Altersversicherung.

Die Krankenversicherung wurde durch die Gesetze vom 10. April 1892, 30. Juni 1900 und 25. Mai 1903, die Unfallversicherung durch das Gesetz vom 30. Juni 1900 und die Invaliden- und Altersversicherung durch das Gesetz vom 13. Juli 1899 umgestaltet.

Mit der am 31. Mai 1911 vom Deutschen Reichstag verabschiedeten Reichsversicherungsordnung wurden die bis zu diesem Zeitpunkte in Geltung gestandenen Arbeiterversicherungsgesetze in ein Gesetz zusammengefaßt. Die Reichsversicherungsordnung trägt auch den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen der neuesten Zeit Rechnung; dies gilt insbesondere von der Neueinführung der Versicherung der Hinterbliebenen nach den gegen Invalidität versicherten Personen. Rücksichtlich der Eisenbahnbediensteten bestehen keine Sonderbestimmungen.

Österreich steht in Bezug auf den Umfang der Arbeiterversicherung dem Deutschen Reiche am nächsten, indem in Österreich die Kranken- und Unfallversicherung vollkommen ausgebaut und die Invaliden- und Altersversicherung, wenn auch vorläufig im beschränkten Umfang, zur Einführung gelangt ist. Es ergingen in Österreich nachstehend bezeichnete Gesetze, u. zw.:

Das Gesetz vom 30. März 1888, RGB. Nr. 33, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter, das Gesetz vom 4. April 1889, RGB. Nr. 39, womit einige Änderungen des Ursprungsgesetzes getroffen werden. Das Gesetz vom 28. Dezember 1887, RGB. Nr. 1 ex 1888, betreffend die Unfallversicherung der Arbeiter, das Gesetz vom 20. Juli 1894, RGB. Nr. 168, betreffend die Ausdehnung der Unfallversicherung, das Gesetz vom 12. Juli 1902, RGB. Nr. 1471, betreffend die Haftpflicht der Eisenbahnen und das Gesetz vom 16. Dezember 1906, RGB. Nr. 1 ex 1907, betreffend die Pensionsversicherung der in privaten Diensten und einiger in öffentlichen Diensten Angestellten. Durch das letzterwähnte Gesetz vom 16. Dezember 1906 hat Österreich gegenüber dem Deutschen Reiche insoferne einen Vorsprung gewonnen, als das letztere Reich dieser Art der Zwangsversicherung noch entbehrt. Der weitere Ausbau der Invalidenversicherung in Österreich ist in Vorbereitung. Im Jahre 1908 hat die Regierung den Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Sozialversicherung, im Abgeordnetenhause eingebracht.

Dieser Gesetzentwurf, der die Neuregelung der Kranken- und Unfallversicherung und die Neueinführung der allgemeinen Invalidenversicherung zum Gegenstand hat, bedeutet auch insoferne einen großen sozialpolitischen Fortschritt, als darin der Grundsatz der Zwangs-Kranken- und Invalidenversicherung der selbständig Erwerbstätigen, die ihrer Lebenshaltung nach aber dem Stande der unselbständig Erwerbstätigen, der Lohnarbeiter, ziemlich nahe stehen, wie Kleinhändler, Kleinhandwerker, Kleinbauern, zur Anerkennung gelangt, ein Problem, dessen Lösung bisher noch in keinem anderen Staate versucht wurde. Rücksichtlich der Eisenbahnbediensteten hat die österreichische Gesetzgebung für alle drei Versicherungszweige[217] Sonderbestimmungen getroffen; bei der Kranken- und Unfallversicherung sind besondere Organisationsformen zugelassen (Eisenbahnbetriebs-Krankenkassen, berufsgenossenschaftliche Unfallversicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen).

Überdies bestehen bei der Unfallversicherung besondere Normen über die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Renten für Eisenbahnbedienstete und ihre Hinterbliebenen. Was das Gesetz über die Pensionsversicherung der Privatbeamten betrifft, so sind die Beamten der Privatbahnen von der Anwendung dieses Gesetzes ausgeschlossen. Die Pensionsversicherung dieser letzteren Personen wird durch eine vom Eisenbahnministerium schon in nächster Zeit zu erlassende Verordnung geregelt werden.

In Ungarn wurde die zwangsweise Krankenversicherung mit dem Gesetze vom 9. April 1891 und die zwangsweise Unfallversicherung der industriellen und kommerziellen Arbeiter und Angestellten mit dem Gesetze vom Jahre 1907 eingeführt. Durch das letztere Gesetz hat auch die Krankenversicherung eine Neuregelung erfahren.

Sonst gelangte die Zwangskrankenversicherung nur noch in Luxemburg mit dem Gesetze vom 31. Juli 1901 und in Norwegen mit dem Gesetze vom 18. September 1909 zur Einführung.

Die Zwangsunfallversicherung, allerdings in sehr verschiedener Ausgestaltung, ist verwirklicht in Italien durch die Gesetze vom 17. März 1898, vom 31. Januar 1904 und vom 30. Dezember 1906; in Frankreich durch die Gesetze vom 21. April 1898 und vom 29. Dezember 1905; in England durch das Gesetz vom Jahre 1906; in Belgien durch das Gesetz vom 28. März 1868; in Norwegen durch das Gesetz vom 23. Juli 1894; in Dänemark durch das Gesetz vom 1. April 1905; in Finnland durch die Gesetze vom 5. Dezember 1895 und vom 23. Januar 1902; in den Niederlanden durch das Gesetz vom 2. Januar 1901 und in Luxemburg durch die Gesetze vom: 5. April 1902 und vom 23. Dezember 1904.

Was die zwangsweise Invaliden- und Altersversicherung betrifft, so besteht eine solche nur noch in Frankreich für die See- und Bergarbeiter sowie für die Eisenbahner (Gesetze vom 11. April 1881, vom 29. Juni 1894 und vom 14. Juli 1909) und in Belgien für die Bergarbeiter (Gesetz vom 28. März 1868).

In allen Staaten aber, in denen die Zwangsversicherung entweder gar nicht oder nur in geringem Umfang eingeführt ist, sind schon seit längerer Zeit sehr ernste Reformbestrebungen, die auf die Einführung oder Ausgestaltung der Zwangsversicherung abzielen, zu verzeichnen.

Literatur: Menzel, Die Arbeiterversicherung nach österr. Rechte, Leipzig 1893. – Manes, Versicherungslexikon, Tübingen 1909. – Weyl, Die Entwicklung und die Grundlagen der Arbeiterversicherung im Deutschen Reiche, Mainz 1895. – Soziale Rundschau, Wien, seit 1900.

Pollak.

1

Durch das Gesetz vom 12. Juli 1902, RGB. Nr. 147, wurden die Bestimmungen des Gesetzes vom 5. März 1869, RGB. Nr. 27, über die Haftung der Unternehmungen, die Eisenbahnen mit Anwendung von Dampfkraft betreiben, auf alle mit Anwendung einer elementaren Kraft betriebenen Eisenbahnen mit der Maßgabe ausgedehnt, daß die Bestimmungen dieser Gesetze auf die nach Art. VII des Gesetzes vom 20. Juli 1894, RGB. Nr. 168, versicherten Eisenbahnbediensteten und ihre Hinterbliebenen keine Anwendung finden.

Quelle:
Röll, Freiherr von: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Band 1. Berlin, Wien 1912, S. 215-218.
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