Internationales Eisenbahntransportkomitee

[276] Internationales Eisenbahntransportkomitee (comité international des transports par chemins de fer), gemeinsames Organ der den einheitlichen reglementarischen Bestimmungen zu dem IÜ. beigetretenen Eisenbahnverwaltungen für die Fortbildung dieser Bestimmungen sowie für die einheitliche Regelung sonstiger Angelegenheiten des internationalen Eisenbahntransportdienstes.

Die Schaffung des I. wurde dadurch veranlaßt, daß auch nach Einführung des IÜ. (1. Januar 1893) die ergänzenden Bestimmungen zu diesem in den einzelnen Verbänden vielfach voneinander abwichen. Um auch diese »Zusatzbestimmungen« einheitlich zu gestalten, wurden 1894 über Anregung der österreichischen Staatsbahnen Verhandlungen eingeleitet, die nach Überwindung mannigfacher Schwierigkeiten mit der Annahme des »Reglements, betreffend die einheitlichen Zusatzbestimmungen« sowie der »Geschäftsordnung für das I.« durch sämtliche dem IÜ. unterstellten Eisenbahnverwaltungen, abgesehen von den russischen und rumänischen Eisenbahnen und einigen Nebenbahnen, ihren vorläufigen Abschluß fanden (Schlußsitzung 26.–28. April 1902, Mailand).

Auf Grund der Verhandlungen der zur Revision des IÜ. 1905 in Bern zusammengetretenen Konferenz der Vertragsstaaten ist eine Anzahl der einheitlichen Zusatzbestimmungen in das zweite Zusatzübereinkommen vom 19. September 1906 zum IÜ. übernommen und somit Bestandteil des letzteren geworden. Mit Rücksicht hierauf und da die Erfahrungen eine Änderung einiger anderer Zusatzbestimmungen und Ergänzungen dieser zweckmäßig erscheinen ließen, hat sich das I. ebenfalls zu einer Revision der Zusatzbestimmungen entschlossen, an der sich auch bereits die rumänischen Staatsbahnen beteiligten. Die neuen Zusatzbestimmungen traten mit 22. Dezember 1908 in Kraft. Der erste Nachtrag wurde 1912 hinausgegeben.

Das I. hat außer den einheitlichen Zusatzbestimmungen ein »Übereinkommen, betreffend die Verschleppung von Gütern im internationalen Eisenbahn-Frachtverkehr« und ein solches »betreffend die Güterabgabe und -übernahme sowie die Verteilung von Entschädigungen im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr«, dann ein »Übereinkommen, betreffend die Erledigung von Frachterstattungsansprüchen im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr« sowie die »einheitlichen Bestimmungen, betreffend die im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr infolge unrichtiger Berechnung oder Erhebung uneinbringlicher Frachten, Nachnahmen und Nebengebühren« geschaffen.


Nach der Geschäftsordnung wählen in das I., dessen Schaffung ein Verdienst des Sektionschefs a. D. Dr. Freiherrn von Röll ist, die den einheitlichen reglementarischen Bestimmungen beigetretenen Eisenbahnen jedes Landes aus ihrer Mitte ein bis drei Verwaltungen als Mitglieder auf die Dauer von drei Jahren. Die Beschlüsse des I. werden für sämtliche an dieser Einrichtung teilnehmenden Eisenbahnverwaltungen bindend, wenn ihnen nicht binnen einer Frist von drei Monaten auch nur von einer der an den einheitlichen reglementarischen Bestimmungen zum IÜ. beteiligten Eisenbahnverwaltungen widersprochen wird.

Quelle:
Röll, Freiherr von: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Band 6. Berlin, Wien 1914, S. 276.
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