Rangordnung der Wagen

[172] Rangordnung der Wagen. Für die in den Zügen laufenden Wagen wird in manchen Fällen die Aufstellung einer R. nötig. In erster Linie gilt dies für Güterzüge, wenn nicht alle zur Beförderung bereitstehenden Wagen vom Zug mitgenommen werden können. Für diesen Fall ist in § 28 der Güterbeförderungsvorschriften der DEVV. eine Rangordnung der zu befördernden Wagen festgesetzt, die anzuwenden ist, wenn die besonderen, über die Zusammensetzung des Zuges getroffenen Bestimmungen (s. Verschiebeordnung) nicht ausreichen. Die dann geltende R. setzt im wesentlichen die Dringlichkeit der Beförderung in nachstehender Reihenfolge fest: Eilgutkurswagen, Viehwagen, Eilgutladungen, Frachtgutkurswagen, Frachtgutladungen mit Angabe des Interesses an der Lieferung, Seeausfuhrladungen, Orts- und Umladewagen, Desinfektionswagen, verfügte leere Wagen, Frachtgutwagenladungen, fremde, leer zur Heimat laufende Wagen, allgemein ablaufende leere Wagen. Für die österreichischen Bahnen sind in den Art. 45 bis 57 der Vorschriften für den Verkehrsdienst zahl reiche Einzelvorschriften für die Reihenfolge der Wagen in den Zügen gegeben. Im übrigen s. Rangordnung der Züge.

Breusing.

Quelle:
Röll, Freiherr von: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Band 8. Berlin, Wien 1917, S. 172.
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