Beschluß, der

[902] Der Beschlúß, des -sses, plur. die -schlüsse, von dem Verbo beschließen, so wohl die Handlung des Beschließens, als auch dasjenige, womit etwas beschlossen, d.i. geendiget wird. 1) Das Verschließen einer Sache, und das Recht sie zu verschließen. In dieser ersten Bedeutung des Verbi ist im Hochdeutschen nur die R.A. üblich, eine Sache in, oder unter seinem Beschlusse haben, sie in Verwahrung haben, das Recht haben, sie zu verschließen. Alle Zimmer sind unter Einem Beschlusse, können vermittelst einer einzigen Thür verschlossen werden. Der Plural ist hier nicht gebräuchlich. 2) Die Endigung einer Zeit oder Sache, und dasjenige, womit sie geendiget oder beschlossen wird, in welchem letztern Falle auch der Plural gebraucht werden kann, ob er gleich wenig vorkommt. Zum Beschlusse schreiten. Der Beschluß des Jahres, einer Woche, des Tages, eines Feldzuges, einer Predigt u.s.f. Den Beschluß mit etwas machen. S. auch Schluß. 3) Das Wollen einer Sache nach vorher gegangener Überlegung, und die Sache, die man will, selbst. Den Tag nach diesem Beschlusse. Daher der Landtagsbeschluß, der Beschluß des Ritterstandes u.s.f. S. Entschluß.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 1. Leipzig 1793, S. 902-903.
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