Erbzins, der

[1872] Der Êrbzins, des -es, plur. die -en, oder auch die Erbzinsen, sing. inus. ein Zins, gegen dessen Entrichtung man das nutzbare Eigenthum eines Grundstückes erblich besitzet. Auf Erbzins sitzen. Erbzins oder Erbzinsen geben. Jemanden ein Gut auf Erbzins geben. Daher das Erbzinsgut, oder Erbzinslehen, ein Gut oder Lehen, welches auf solche Art besessen wird, und sich auch noch darin von den Zinsgütern unterscheidet,[1872] daß der Erbzins zur gesetzten Zeit bey Verlust des Gutes entrichtet werden muß, und das Gut nicht ohne des Erbzinsherren Willen veräußert werden darf, welchen Einschränkungen die bloßen Zinsgüter nicht unterworfen sind. Der Erbzinsmann, der Besitzer eines Erbzinsgutes; der Erbzins-Contract, das Erbzinsregister u.s.f. In Thüringen wird der Erbzins auch das Erdengeld genannt, weil es eigentlich zur Anerkennung des Grundeigenthumes gegeben wird.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 1. Leipzig 1793, S. 1872-1873.
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