Hofmeister, der

[1247] Der Hofmeister, des -s, plur. ut nom. sing. Fämin. die die Hofmeisterinn, der Meister, d.i. erste und vornehmste Vorgesetzte eines Hofes, wo es nach Maßgebung dieses Wortes in verschiedenen Bedeutungen üblich ist. 1) So ferne Hof ein Landgut, es sey ein Bauergut oder freyes und adeliges Gut, bedeutet, ist in einigen Gegenden, z.B. in Obersachsen, der Hofmeister, derjenige, welcher gegen einen jährlichen Lohn die Wirthschaft eines solchen Gutes im Nahmen des Besitzers führet und berechnet, der Vorgesetzte des Gesindes. An andern Orten wird er Meyer, Hofmeyer, Feldvogt, Vogt, Schaffner, Schirrmeister, Statthalter u.s.f. genannt. Die Hofmeisterin, dessen Frau, oder auch eine besondere Vorgesetzte der Mägde eines Gutes, da sie denn auch Meyerinn, Hofmeyerinn, Käsemutter, Viehmuhme u.s.f. heißt. Daher die Hofmeisterey, dessen Wohnung. Auch in größern Wirthschaften gibt es Hofmeister höherer Art. Von der Art ist der Hofmeister des Erzstiftes zu Wien, welcher nebst dem Grundbuchshändler vermuthlich die Landgüter des Stiftes zu verwalten hat. 2) Von Hof, ein Gerichtshof, besonders ein Hofgericht, führet der Hofrichter an einigen Orten, z.B. in dem Hofgerichte in Preußen, den Nahmen eines Hofmeisters. 3) So fern Hof, die Haushaltung eines regierenden Herren, mit Einschluß der Hofleute[1247] und Hofbedienten bedeutet, ist der Hofmeister und an großen Höfen der Ober- oder Oberst-Hofmeister, einer der ersten Hofbedienten, welcher die Aufsicht über den ganzen, oft aber auch nur über den weiblichen Hofstaat hat. Potiphar war der Hofmeister des Königes Pharao, 1 Mos. 37, 36; Ahisar des Salomo, 1 Kön. 4, 6. Die Hofmeisterinn, oder Ober-Hofmeisterinn, dessen Gattin; zuweilen auch die oberste Vorgesetzte eines weiblichen Hofes, oder der weiblichen Hofbedienten. An kleinen Höfen führet der Hofmeister den Nahmen eines Hausmeisters; an größern aber hat man auch Großhofmeister, Landhofmeister, Erbhofmeister, Haushofmeister u.s.f. Ehedem wurden sie auch Hausmeyer, Hofmeyer und bey den Fränkischen Königen Majores Domus, Provisores Aulae, Magistri Palatii u.s.f. genannt. 4) Ein Vorgesetzter, welcher die Aufsicht über das sittliche Betragen anderer hat. Wer Gewalt übet im Gericht, der ist eben als ein Hofmeister, der eine Jungfrau schändet, die er bewahren soll, Sir. 20, 4. 5) Der Vorgesetzte der Kinder eines Hauses, welchem so wohl der Unterricht derselben, als auch die Bildung ihrer Sitten oblieget, führet im gemeinen Leben häufig den Nahmen eines Hofmeisters; in der anständigern Sprechart, ein Hauslehrer. Es kann seyn, daß Hofmeister in dieser Bedeutung von der vorigen entlehnet ist, so daß man von derselben nur den Begriff eines Vorgesetzten behalten hat. Allein es scheinet wahrscheinlicher, daß Hof in dieser Bedeutung zu dem im Deutschen veralteten noch im Schwedischen üblichen Hof, gute Art, Anstand, gute Sitten, gehöret, weil doch die vornehmste Beschäftigung eines solchen Hofmeisters in der Bildung der Sitten und des Betragens bestehet, oder doch bestehen sollte, derselbe auch in vielen Fällen noch von einem Informator oder Hauslehrer im engsten Verstande verschieden ist. Über dieß wird dieses Wort auch zuweilen im figürlichen Verstande von einem jeden Sittenrichter gebraucht, welche Bedeutung auch in den beyden folgenden Wörtern die herrschende ist. S. Behuf, 1. und 2. Höflich, und Hübsch.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 2. Leipzig 1796, S. 1247-1248.
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