Mandat, das

[45] Das Mandāt, des -es, plur. die -e, aus dem Lat. Mandatum, ein Befehl, doch nur von einem obrigkeitlichen oder landesherrlichen Befehle in einzelnen Fällen, oder eine verbindliche obrigkeitliche Bestimmung einer einzelnen Handlung, zum Unterschiede von einem Gesetze; im Oberd. ein Gebothsbrief. Daher der Mandats-Prozeß, in den Rechten, diejenige Art des gerichtlichen Verfahrens, welche von einem Mandate oder Befehle anfängt, vermöge dessen der Richter dem Beklagten befiehlet, dem Verlangen des Klägers Genüge zu leisten. Das Mandatum sine clausula ist die schärfste Art solcher Befehle. Das Wort kommt schon bey dem Ottfried vor: er in mandat tati, er ihnen befahl.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 3. Leipzig 1798, S. 45-46.
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