Das Herzogthum Jülich

[283] [283] Das Herzogthum Jülich, im Westphälischen Kreise, an der westlichen Seite des Rheins, gehört nebst dem mit demselben verbundenen Herzogthum Berg, auf der östlichen Seite des Rheins, unter die besten Länder in Deutschland. Beide Länder sind sehr stark bevölkert, fruchtbar, vortrefflich angebaut (wiewohl man wenig große Städte findet) und überall mit Fabriken und Manufacturen besetzt, unter denen die Stahl-und Eisenfabriken, die Leinewand-Baumwollen, Tuch- und Wollmanufacturen die vorzüglichsten sind. Sie gehören Churpfalz. Der Sitz der Regierung über beide Herzogthümer ist Düsseldorf, bie Hauptstadt von Berg. Das Herzogthum Berg zählte im J. 1780 197,848 und Jülich 182,840 Menschen. Die Stadt Jülich, Hauptstadt des Herzogthums und Festung an der Ruhr, zählt 2300 Einwohner. – Merkwürdig in der Deutschen Geschichte ist der so genannte Jülichsche Erbfolgestreit, welcher von Seiten Sachsens noch immer auf dem Wege Rechtens bei dem Reichs-Kammergericht zu Wetzlar fortgeführt wird, dessen Ausgang aber schon um deßwillen sehr entfernt zu sein scheint, weil er auf der Revision beruht (s. den Art. Revision). Die gesammten Staaten des Jülichschen Hauses, die Herzogthümer Jülich, Cleve und Berg, und die Grafschaften Mark, Ravensberg und Ravenstein, waren so viel als das beste der damahligen Churfürstenthümer werth. Sachsen hatte die älteste und gegründetste Anwartschaft darauf: allein zu gleicher Zeit waren sie von dem kaiserlichen Hofe, welcher Sachsen nicht günstig war, für Weiberlehn erklärt worden (welchem sich Sachsen wirksamer hätte widersetzen sollen); und so meldeten sich nach dem 1609 erfolgten Tode des letzten Herzogs von Jülich neben Sachsen mehrere Competenten, unter denen Brandenburg und Pfalz-Neuburg sogleich von den streitigen Landen Posseß nahmen, und sich beide über den gemeinschaftlichen Besitz derselben provisorisch verglichen. Statt gleichfalls den Weg der Besitznehmung einzuschlagen, suchte Sachsen seine Ansprüche bei dem Kaiser geltend zu machen; allein was dieser bei der Sache that, half Sachsen eben so wenig als die Vermittelung einiger andern Höfe. Als hierauf Brandenburg und Pfalz-Neuburg des gemeinschaftlichen Besitzes dieser Lande überdrüssig waren, [284] brachten sie 1666 eine Theilung derselben zu Stande, vermöge welcher Pfalz-Neuburg Jülich, Berg und Ravenstein, Brandenburg hingegen Cleve, Mark und Ravensberg erhielt, beiden Theilen jedoch bei Erlöschung des einen oder andern Hauses die Erbfolge vorbehalten wurde, welcher Vertrag auch von dem Kaiser, jedoch mit Vorbehalt der Rechte eines Dritten, bestätigt wurde. Nach Abgang der Pfalz-Neuburgischen Linie machte Brandenburg Ansprüche auf die von jener besessenen Jülischen Länder; es wurden Unterhandlungen gepflogen, bis sie durch den Vergleich von 1742 dem Hause Sulzbach zugestanden wurden, wodurch sich Churpfalz in dem sichern Besitz dieser Länder befindet.

Quelle:
Brockhaus Conversations-Lexikon Bd. 2. Amsterdam 1809, S. 283-285.
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