Auflage

[142] Auflage eines Buchs nennt man die Anzahl der Exemplare, welche zu gleicher Zeit oder von demselben Satze abgezogen werden. Wie stark die Auflage sein soll, wird durch den Verlagsvertrag bestimmt, den der Schriftsteller und der Buchhändler oder Verleger miteinander abschließen. Je stärker sie ist, desto geringer kann der Preis sein, um welchen das Buch verkauft wird, weil sich die Kosten des Verlages auf eine größere Anzahl von Exemplaren vertheilen. Wenn über die Stärke der Auflage nichts festgestellt ist, so kann der Verleger so viele Exemplare drucken, als er will; aber zu einer neuen [142] Auflage ist er darum noch nicht berechtigt, wenn ihn nicht besondere Particularrechte, wie das preuß. Landrecht, in diesem Falle dieses Recht zugestehen. Es muß deshalb in der Regel ein neuer Vertrag geschlossen werden, dessen Eingehung aber ganz von der Willkür der Parteien abhängt; der Schriftsteller kann weder von dem Buchhändler verlangen, daß dieser die neue Auflage übernehme, noch dieser von jenem, daß er die zweite Auflage ihm gebe, wenn nicht etwa in dieser Hinsicht in dem ersten Vertrage Etwas bestimmt war. Übrigens pflegt man es eine neue Auflage zu nennen, wenn von derselben Schrift ein dem Inhalte und der Form nach unveränderter Abdruck veranstaltet wird, eine neue Ausgabe dagegen, wenn dieselbe Schrift dem Inhalte oder der Form nach verändert erscheint.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1837., S. 142-143.
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