Verlag

[592] Verlag ist Dasselbe mit den Auslagen oder Geldausgaben, welche bei Betreibung oder Ausführung eines Geschäfts nöthig werden. So enthalten die Kostenberechnungen der Advocaten unter der Bezeichnung Verlag, was sie etwa für Schreiberlohn, für Briefporto, Fuhrlohn oder sonst bei ihren Geschäften ausgelegt haben. In manchen Fabrikgegenden heißen die Kaufleute Verleger, welche den Webern. Strumpfwirkern, Spitzenklöpplern u.s.w. das Material zu den von ihnen zu fertigenden Waaren, also Garn und Zwirn geben und das Arbeitslohn für die fertigen Stoffe bei deren Ablieferung bezahlen. Die allgemeinste Anwendung finden jedoch die Ausdrücke Verlag und Verleger im Buchhandel (s.d.), und hier ist auch von einem Verlagsrecht die Rede, unter welchem die Befugniß zu verstehen ist, welche ein Buch-, Kunst- oder Musikalienhändler oder eine Buch-, Musikalien- oder Kunsthandlung aus rechtlichem Wege zur Vervielfältigung von Geistes- und Kunsterzeugnissen, namentlich von Büchern, Musikalien. Kupferstichen, Lithographien u. dergl., und zum Verkaufe derselben zu ihrem Vortheil erworben haben. Es geschieht das, indem sie von einem Schriftsteller, Componisten oder Künstler ein Werk desselben mit der Verpflichtung zur Herausgabe auf ihre Kosten und zum Verkaufe auf ihre Rechnung übernehmen, welches ihnen ausdrücklich zu diesem Zwecke ein- für allemal, oder nur in einer Auflage von einer bestimmten Anzahl von Exemplaren, auch wol blos auf eine gewisse Zeit abgetreten wird. Welche Vortheile sie dem Verfasser dafür bewilligen oder nicht, ändert an der Natur der Übereinkunft nichts. Hinsichtlich der in Zeitschriften und in Taschenbüchern abgedruckten Sachen ist angenommen, daß die Verfasser nach Ablauf eines Jahres darüber wieder beliebig verfügen können, wenn nicht deshalb ein anderes Übereinkommen getroffen wurde. Die Rechte von Verfasser und Verleger können zwar übertragen werden und gehen namentlich auf deren Erben über, doch sind dieselben in Deutschland sowol durch die Bundesgesetzgebung als auch [592] durch dei Gesetze einzelner Bundesstaaten auf gewisse Zeiträume beschränkt (s. Nachdruck), nach deren Ablauf sie erlöschen und die betreffenden Werke gleichsam Nationaleigenthum werden.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 4. Leipzig 1841., S. 592-593.
Lizenz:
Faksimiles:
592 | 593
Kategorien: