Concession

[454] Concession heißt nach dem Lateinischen jede Bewilligung, jedes Zugeständniß, insbesondere wird aber die Erlaubniß zur Betreibung gewisser Gewerbe, z.B. der Gastwirthschaft, des Musicirens, der Herausgabe einer Zeitschrift u.s.w., so genannt, zu deren Ertheilung sich der Staat in der Regel das Recht vorbehalten hat und sich dafür häufig eine bestimmte Summe Geldes bezahlen läßt. Durch Erwerbung einer Concession erlangt man zwar ein Verbietungsrecht gegen alle nicht auf gleiche Weise Concessionirte, keineswegs aber die ausschließliche Befugniß zur Betreibung des Gewerbes. Dem Staat oder der berechtigten Obrigkeit steht vielmehr das Recht zu, auch Andern dieselbe Erlaubniß zu ertheilen, wodurch sich die Concession von dem exclusiven oder ausschließenden Privilegium und dem Monopol unterscheidet, welches die Betreibung eines dadurch bevorrechteten Gewerbes Jedermann untersagt. Eine Concession kann nach Belieben von den Behörden zurückgenommen werden, wenn der Zurücknahme nicht für immer entsagt oder sie nur auf gewisse Fälle beschränkt worden ist.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1837., S. 454.
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